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Papier Zusammenfassung

§1
GESCHÄFTSBEREICH – ÖFFENTLICHKEIT

 

Der Turn- und Sportverein München – Allach 1909 e. V. erlässt zur Abwicklung

des Geschäftsbetriebes und zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen

und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.

Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen

werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.

§ 2
EINBERUFUNG


Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der übrigen Gremien richtet sich nach den § 8 bis 12 der Satzung und erfolgt vier Wochen vorher durch Anschläge an der Bekanntmachungstafel des Vereins unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorstand. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.

Eine Versammlung muß durchgeführt werden, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.

 

§ 3
BESCHLUSSFÄHIGKEIT


Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung.

Die übrigen Gremien sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß ergangener Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmübertragungen sind nicht gestattet.

Eine Versammlung wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. In diesem Falle muß die Beschlussunfähigkeit sofort beantragt werden; eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.

Ist auf Grund von Beschlussunfähigkeit eine Versammlung aufgelöst worden, so ist innerhalb von 14 Tagen eine erneute Versammlung einzuberufen, auf der nur die noch nicht erledigten Tagesordnungspunkte behandelt werden.

§ 4
VERSAMMLUNGSLEITUNG


Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.

Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.

Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden.

Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 5
WORTERTEILUNG UND REDNERFOLGE


Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist auf Antrag der Mitgliederversammlung eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.

Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.

Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 6
WORT ZUR GESCHÄFTSORDNUNG


Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.

Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.

Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

§ 7
ANTRÄGE


Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in § 8 der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Gremien können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden Gremien stellen.

Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.

Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und ausreichend begründet werden. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.

Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 8 der Satzung.

§ 8
DRINGLICHKEITSANTRÄGE


Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.

Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

§ 9
ANTRÄGE ZUR GESCHÄFTSORDNUNG


Über Anträge zur Geschäftsordnung auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und sein Gegenredner gesprochen haben.

Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen. Wird der Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

Anträge auf Schluß der Rednerliste sind unzulässig.

§ 10
ABSTIMMUNGEN


Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.

Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muß dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muß dieser Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten unterstützt werden.

Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.

Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Angezweifelte offene Abstimmungen müssen auf Antragsbeschluss namentlich oder geheim wiederholt werden.

§ 11
WAHLEN


Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.

Wahlen sind grundsätzlich durch Hochheben der Hand in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.

Vor Wahlen ist ein Wahlausschuß mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

Der Wahlausschuß hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kanditdaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt.

Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter und von diesem der Versammlung bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Ausschüsse oder der Abteilungen während der Legislaturperiode beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.

§ 12
VERSAMMLUNGSPROTOKOLLE


Über alle Versammlungen sind lt. § 11 der Satzung Protokolle zu führen, die innerhalb von vier Wochen den Mitgliedern des Vereinsausschusses in Abschrift zuzustellen sind.

Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben ist.

Beschlüsse der Gremien gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung von Mitgliedern des Vereinsausschusses schriftlich beim Vorsitzenden Ein- spruch erhoben wird. Über die endgültige Billigung oder Aufhebung des Beschlusses entscheidet der Vereinsausschuss auf seiner nächsten Sitzung.

§ 13
INKRAFTTRETEN

 

Diese Geschäftsordnung ist gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.2001 in Kraft getreten.

SATZUNG GESCHÄFTSORDNUNG

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