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Bunte Notizbücher

SATZUNG JUGENDORDNUNG

§ 1

§1 1

Anerkennung

 

Der TSV München-Allach 1909 e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und

der entsprechenden Fachverbände an.

§ 2

§2

Mitgliedschaft

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 18 Jahre sowie die gewählten und

berufenen Jugendmitarbeiter.

 

§3

Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.

 

§4 5

Aufgaben der Vereinsjugend

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der

Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§5§ 5

VEREINSJUGENDTAG

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

 

  1. Zusammensetzung

 

Er besteht aus:

  • der Vereinsjugendleitung.

  • allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr).

  • allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins.

  • Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht.

  • Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muß bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei Ihrer Wahl mindestens 14, der/die Vorsitzende bzw. stv. Vorsitzende mindestens 18 Jahre alt sein.

  1. Aufgaben des Vereinsjugendtages

  • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung.

  • Entlastung der Vereinsjugendleitung.

  • Wahl der Vereinsjugendleitung für die Wahlperiode von zwei Jahren.

  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  1. Vereinsjugendtag
    Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in § 8 und § 11 entsprechende Anwendung.

§ 6

§6

VEREINSJUGENDLEITUNG

 

  1. Die Vereinsjugendleitung besteht aus:​

  • dem/der Vorsitzenden,

  • dem/der stv. Vorsitzenden,

  • dem Vereinsjugendsprecher oder der Vereinsjugendsprecherin,

  • Beisitzern.

  1. Die Vereinsjugendleitung wird für die Dauer von zwei Jahren vom Vereinsjugendtag gewählt.

  2. Scheidet eines der Mitglieder der Vereinsjugendleitung aus Gründen jeglicher Art aus diesem Gremium bzw. dem Verein aus, so beruft die Vereinsjugendleitung kommissarisch eine Vertretung, welche bis zu den nächsten Neuwahlen mit Sitz und Stimme der Vereinsjugendleitung zugehörig ist.

  3. Der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsausschusses.

  4. Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

  5. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

  6. Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.

§ 7

§7

JUGENDORDNUNGSÄNDERUNGEN

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

§ 8

§8

INKRAFTTRETEN

 

Die Jugendordnung ist gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 15.03.2001 in Kraft getreten.

 

§

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