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Wachstum

§

§1

NAME, SITZ UND ZWECK

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein München-Allach 1909 e. V.,

und hat seinen Sitz in München-Allach.Der Verein ist Mitglied des Bayerischen

Landes-Sportverbandes e.V. und des Bayerischen Fußballverbandes im Bayerischen

Landes-Sportverband e.V.. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen in ihren

jeweils rechtsgültigen Fassungen an. Der Verein ist politisch und konfessionell

neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977)

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der satzungsgemäße Zweck

wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen für alle Altersgruppen,

  • Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung der Sportanlage und des Vereinsheimes,

  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., dem Bayerischen Fußballverband e.V. und dem für ihn Zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 2

§

§2

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand oder bei der Geschäftsstelle gestellt werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser einen Aufnahmeantrag ab, so kann der Bewerber innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe der Ablehnung beim Vereinsausschuss Widerspruch einlegen, über den dieser mit einfacher Mehrheit entscheidet. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vereinsausschuss ist unanfechtbar.

§ 3

§3

VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich; der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 30.11. jeden Jahres zu erklären.

  3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden

​​

  • wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz zweimaliger Mahnung,

  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

  1. Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vereinsausschuss, wenn die einfache Mehrheit aller Ausschussmitglieder für den Ausschluss stimmt. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat – bis dorthin bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

  2. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Benützung der vereinseigenen Anlage und Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen.

 

Mitglieder, welche mit Ämtern betraut waren, haben zuvor Rechenschaft abzulegen.

 

§4

§4

BEITRÄGE

Alle Beiträge sowie sonstigen Leistungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Bis zu einer Neufestsetzung gelten die Beiträge der bisherigen Fußballabteilung des

Turn- und Sportvereins München-Allach 1909 e. V.

 

Der Beitragseinzug erfolgt ausschließlich per Lastschrifteinzugsverfahren jeweils am

Anfang eines Kalenderjahres.

 

Eine anteilige Rückerstattung des Beitrages erfolgt bei § 3 Verlust der Mitgliedschaft nicht.

​§5

SPIEL- UND PLATZORDNUNG

In der Spiel- und Platzordnung sollen der Spielbetrieb, die Platzordnung und alle damit zusammenhängenden Fragen geregelt werden.

 

 

§6

STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

 

Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

 

§7

VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:

 ​

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vereinsausschuss

  • der Vorstand

 

§8

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten 3 Kalendermonate eines Jahres statt. Zu dieser Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder 4 Wochen vorher durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen

  • wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen

  • oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt.

Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

  1. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.

  2. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten

  • Verlesen des Protokolls der letzten Sitzung,

  • Bericht des Vorstandes,

  • Bericht des Technischen Leiters, des Jugendleiters, des Schiedsrichterobmannes und des Kassiers,

  • Bericht der Kassenprüfer,

  • Entlastung des Vorstandes und der übrigen Ausschussmitglieder,

  • Wahlen,

  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

  • Verschiedenes.

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 3 Jahre zwei Kassenprüfer, die die Rechnungslegung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Kassenprüfer können nur einmal wiedergewählt werden.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  4. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim 1.Vorstand nicht spätestens 10 Tage (Poststempel) vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.

  5. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.

 

Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

§3§ 9

§9

VEREINSAUSSCHUSS

  1. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden bis auf den Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre neu gewählt.
    Dem Vereinsausschuss gehören normalerweise an:

 

  • der Vorsitzende

  • der stellvertretende Vorsitzende

  • der technische Leiter

  • der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung

  • der Anlagenwart

  • der Kassier

  • der Schriftführer

  • der Schiedsrichterobmann

Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger Ausschussmitglieder, deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, wählen.

  1. Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen.

  2. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.

  3. Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses sind die einzelnen Ausschussmitglieder für die laufende Vereinsarbeit zuständig wie folgt:

 

  • Vorsitzender
    Er vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.
    Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung des Vereinsausschusses nicht erforderlich. Der Vereinsausschuss ist über solche Entscheidungen jedoch kurzfristig zu unterrichten.
    Der Vorsitzende führt außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vereinsausschuss.

  • Stellvertretender Vorsitzender
    Er vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.

  • Technischer Leiter
    Er ist verantwortlich für den Spielbetrieb und sportliche Veranstaltungen.

  • Vorsitzender der Vereinsjugendleitung
    Er ist zuständig für Spielbetrieb, sportliche Veranstaltungen und besondere Belange der Jugendlichen.

  • Anlagenwart
    Er ist zuständig für die Erhaltung der Vereinsanlage und Geräte.

  • Kassier
    Er erledigt die Kassengeschäfte.

  • Schriftführer
    Er fertigt die erforderlichen Protokolle an und erledigt die schriftlichen Arbeiten.

  • Schiedsrichterobmann
    Er ist verantwortlich für alle Belange der Schiedsrichter und für die Besetzung der dem Verein zugeordneten Spiele durch den Verband.

Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschussmitglieder es verlangen.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.

 

§10

§10

VORSTAND

  1. Erweiterter Vorstand sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassier und der

Schriftführer.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstand leitet den Verein.

  1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen, und zwar

gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt.

  1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neubestellung des nächsten Vorstands im Amt. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit sein Amt niederlegt, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, eine Person zu bestimmen, die das vakante Amt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit kommissarisch weiterführt (Recht zur Selbstergänzung).

  2. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass der 1. Vorsitzende oder – im Falle seiner Verhinderung – sein Stellvertreter für den Abschluss von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als DM 5.000,00 im Einzelfall und/oder mehr als insgesamt DM 20.000,00 im Kalenderjahr, die vorherige Zustimmung des Vereinsausschusses und für den Abschluss von Geschäften mit einem Geschäftswert von über DM 20.000,00 im Einzelfall und/oder insgesamt DM 50.000,00 im Kalenderjahr sowie zum Erwerb oder zum Verkauf, zur Belastung oder allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 11

§11

PROTOKOLL

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§ 12

§12

AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder

  • zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

  1. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Turn- und Sportverein München-Allach 1909 Turnen und Handball e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13

§13

Ordnungen

Zur Abwicklung der Geschäfte des Vorstandes ist von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit

 

 

zu beschließen.

 

 

Diese Vereinssatzung wurde am 15.03.2001 beschlossen und tritt mit dem Tag der

Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

SATZUNG

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